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In dieser Rubrik finden Sie aktuelle Urteile und Hinweise. Die Rubrik wird regelmäßig aktualisiert, schauen Sie deshalb öfter vorbei!

Auch ein Zebrastreifen schützt Radfahrer nicht vor einer Mithaftung

Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 24.11.2010 (Az. 2 S 193/10) entschieden, dass ein Zebrastreifen als Querungshilfe für Fußgänger Radfahrer, die ihr Fahrrad nicht schieben, nicht schützt.

In dem konkreten Fall begehrte die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz, weil er sie mit seinem PKW aqngefahren hatte, als sie mit ihrem Fahrrad über einen Zebrastreifen fuhr. Das Landgericht urteilte, dass die Klägerin die Situation falsch eingeschätzt habe; sie sei wartepflichtig gewesen. Nach § 26 Abs. 1 StVO sind an Fußgängerüberwegen nur Fußgänger sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstühlen bevorrechtigt. Nur diesen räumt die Straßenverkehrsordnung gegenüber Fahrzeugen des fließenden Verkehrs einen Vorrang ein.

Folglich musste sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem ihr entstandenen Schaden entgegenhalten lassen, welches das Gericht mit 50 Prozent bezifferte.


Schäden durch umherfliegende Dachteile - Hauseigentümer haftet

Lösen sich bei einem Sturm Teile des Daches eines Gebäudes, so haftet der Gebäudeeigentümer für entstandene Schäden, wenn er nicht beweisen kann, das Dach stets gewartet und ordnungsgemäß instand gehalten zu haben.

Mit Urteil vom 14.07.2010 hat das OLG Hamm erkannt, dass ein Gebäudeeigentümer für Schäden, welche infolge durch einen Sturm abgelöster Dachteile verursacht werden, haftet, wenn er nicht nachweisen kann, dass er das Dach regelmäßig überprüft und instand gehalten hat. Das OLG führt in seiner Entscheidung an, dass etwas anderes nur dann gelte, wenn es sich bei dem Sturm um ein außergewöhnliches Wetterereignis gehandelt hätte, mit welchem erfahrungsgemäß nicht zu rechnen gewesen wäre und welchem auch ein ordnungsgemäß instand gehaltenes Gebäude nicht getrotzt hätte.

Weiter begründet das OLG sein Urteil damit, dass zwar am Schadenstag der Sturm "Kyrill" über Deutschland hinweggezogen sei, ein pauschaler Verweis auf dieses Eregnis nicht ausreiche. Vielmehr sei konkreter Vortrag zu den am Schadensort herrschenden Windverhältnissen erforderlich gewesen (OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2010, Az. I-13 U 145/09).

Sollten Sie auch Beschädigungen durch Dachteile erlitten haben, prüfe ich gerne die Möglichkeit einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für Sie und setze diese auch falls erforderlich vor Gericht durch.
 

Augen auf beim Autokauf

Ehemalige Mietwagen dürfen nicht als Jahreswagen aus erster Hand bezeichnet werden

Mit Urteil vom 20.07.2010 hat das OLG Hamm ausgesprochen, dass ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug nicht als Jahreswagen aus erster Hand angepriesen werden darf. Die Art des Vorbesitzes ist, so der erkennende Senat weiter, insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Vorbesitz zu Vermietungszwecken erfolgte.

Grundsätzlich entnehme der Adressat eines PKW-Angebotes der Art der Vornutzung eines Gebrauchtwagens Informationen darüber, wie das Fahrzeug bisher gefahren und gepflegt worden sei. So sei etwa zu erklären, dass beispielsweise „Rentnerfahrzeuge“ in Anzeigen besonders als solche beworben würden, weil bei ihnen anzunehmen sei, dass sie besonders schonend gefahren und gut gepflegt und gewartet worden seien. Im Gegensatz hierzu werden Fahrzeuge, die von Vermietungsunternehmen eingesetzt würden, häufig von Fahrern unterschiedlichen Temperaments, wechselnder Fahrfähigkeiten und unterschiedlicher Sorgfaltseinstellungen genutzt. Auch die Tatsache, dass ein Mietwagen nicht ständig für eigene Zwecke genutzt werde, führe in der Sicht des Gerichtes dazu, dass mit dem Fahrzeug nicht sehr sorgfältig im Interesse einer langfristigen Werterhaltung umgegangen werde (OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2010, Az. I-4 U 101/10).

Sollten Ihnen gegenüber falsche Angaben über Eigenschaften Ihres neuen Gebrauchten gemacht worden sein, berate ich Sie gerne über Ihre Möglichkeiten und Rechte und helfe Ihnen auch, diese effektiv durchzusetzen.

Verkehrsrecht

Zur Zeit scheint es unter den Kfz-Versicherern populär, bei der Schadenregulierung die Position "Mietwagenkosten" zu kürzen. Hintergrund dieses Verhaltens ist der Streit darüber, welches Tabellenwerk als Grundlage der erforderlichen Kosten zu nutzen ist.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er muss sich grundsätzlich so verhalten, als ob er für den Schaden selbst aufzukommen hat. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten ersetzt verlangen kann (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05; BGH Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07).

Die Kfz-Versicherer sprechen sich hierbei stets für die Anwendung des "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Institutes aus. Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ist zwischenzeitlich ergangen, wonach die Mietwagenkosten indes nach dem bekannten "Schwacke-Mietpreisspiegel 2008" zu berechnen sind (vgl. z.B. Beschluss des OLG Hamm vom 30.04.2009, Az. I-6 U 44/09; AG Bielefeld Urteil vom 11.11.2008, Az. 41 C 778/08).

Der Grund für die Position der Versicherer ist einfach: die Erhebung des Fraunhofer-Institutes führt zu erheblich niedrigeren Entschädigungen als die Anwendung des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2008".

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, berate ich Sie gerne zu der Ihnen zustehenden Entschädigung! Bei einem Anruf bis 15:00 Uhr erhalten Sie noch am selben Tag einen Termin.


Reiserecht

Ferienzeit - Urlaubszeit. Doch was im Katalog als herrlich entspannender Aufenthalt in einer modernen, gepflegten Hotelanlage geklungen hat, führt in der Realität manchmal zu herben Enttäuschungen. Das Zimmer ist verdreckt, aus der Dusche kommt braunes Brackwasser und nach einem Sprung in den vermeintlich erfrischenden Pool verfärbt sich der Badeanzug, als ob er in einer chemischen Bleiche war.

Damit Sie nach der Rückkehr nicht eine weitere unangenehme Überraschung erleben, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

Sollte sich Ihr Traumurlaub auch als Horrortrip herausgestellt haben, so berate ich Sie gerne, ob und welche Entschädigung Sie verlangen können.