In dieser Rubrik finden Sie aktuelle Urteile und
Hinweise.
Die Rubrik wird regelmäßig aktualisiert, schauen Sie deshalb öfter
vorbei!
Auch ein Zebrastreifen
schützt Radfahrer nicht vor einer MithaftungDas
Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 24.11.2010 (Az. 2 S 193/10)
entschieden, dass ein Zebrastreifen als Querungshilfe für Fußgänger
Radfahrer, die ihr Fahrrad nicht schieben, nicht schützt.
In
dem konkreten Fall begehrte die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz,
weil er sie mit seinem PKW aqngefahren hatte, als sie mit ihrem Fahrrad
über einen Zebrastreifen fuhr. Das Landgericht urteilte, dass die
Klägerin die Situation falsch eingeschätzt habe; sie sei wartepflichtig
gewesen. Nach § 26 Abs. 1 StVO sind an Fußgängerüberwegen nur Fußgänger
sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen und Rollstühlen bevorrechtigt. Nur
diesen räumt die Straßenverkehrsordnung gegenüber Fahrzeugen des
fließenden Verkehrs einen Vorrang ein.
Folglich
musste sich
die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem ihr entstandenen
Schaden entgegenhalten lassen, welches das Gericht mit 50 Prozent
bezifferte.
Schäden
durch umherfliegende Dachteile - Hauseigentümer haftet
Lösen
sich bei einem Sturm Teile des Daches eines Gebäudes, so haftet der
Gebäudeeigentümer für entstandene Schäden, wenn er nicht beweisen kann,
das Dach stets gewartet und ordnungsgemäß instand gehalten zu haben.
Mit
Urteil vom 14.07.2010 hat das OLG Hamm erkannt, dass ein
Gebäudeeigentümer für Schäden, welche infolge durch einen Sturm
abgelöster Dachteile verursacht werden, haftet, wenn er nicht
nachweisen kann, dass er das Dach regelmäßig überprüft und instand
gehalten hat. Das OLG führt in seiner Entscheidung an, dass etwas
anderes nur dann gelte, wenn es sich bei dem Sturm um ein
außergewöhnliches Wetterereignis gehandelt hätte, mit welchem
erfahrungsgemäß nicht zu rechnen gewesen wäre und welchem auch ein
ordnungsgemäß instand gehaltenes Gebäude nicht getrotzt hätte.
Weiter
begründet das OLG sein Urteil damit, dass zwar am Schadenstag der Sturm
"Kyrill" über Deutschland hinweggezogen sei, ein pauschaler Verweis auf
dieses Eregnis nicht ausreiche. Vielmehr sei konkreter Vortrag zu den
am Schadensort herrschenden Windverhältnissen erforderlich gewesen (OLG
Hamm, Urteil vom 14.07.2010, Az. I-13 U 145/09).
Sollten
Sie
auch Beschädigungen durch Dachteile erlitten haben, prüfe ich gerne die
Möglichkeit einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für Sie
und setze diese auch falls erforderlich vor Gericht durch.
Augen
auf beim Autokauf
Ehemalige
Mietwagen dürfen nicht als Jahreswagen aus erster
Hand bezeichnet werden
Mit
Urteil vom 20.07.2010 hat das OLG Hamm ausgesprochen,
dass ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug nicht als Jahreswagen
aus
erster Hand angepriesen werden darf. Die Art des Vorbesitzes ist, so
der
erkennende Senat weiter, insbesondere dann von Bedeutung, wenn der
Vorbesitz zu
Vermietungszwecken erfolgte.
Grundsätzlich
entnehme der Adressat eines
PKW-Angebotes der Art der Vornutzung eines Gebrauchtwagens
Informationen
darüber, wie das Fahrzeug bisher gefahren und gepflegt worden sei. So
sei etwa
zu erklären, dass beispielsweise „Rentnerfahrzeuge“ in Anzeigen
besonders als
solche beworben würden, weil bei ihnen anzunehmen sei, dass sie
besonders
schonend gefahren und gut gepflegt und gewartet worden seien. Im
Gegensatz
hierzu werden Fahrzeuge, die von Vermietungsunternehmen eingesetzt
würden,
häufig von Fahrern unterschiedlichen Temperaments, wechselnder
Fahrfähigkeiten
und unterschiedlicher Sorgfaltseinstellungen genutzt. Auch die
Tatsache, dass
ein Mietwagen nicht ständig für eigene Zwecke genutzt werde, führe in
der Sicht
des Gerichtes dazu, dass mit dem Fahrzeug nicht sehr sorgfältig im
Interesse
einer langfristigen Werterhaltung umgegangen werde (OLG Hamm, Urteil
vom 20.07.2010, Az
. I-4 U 101/10).
Sollten
Ihnen gegenüber falsche Angaben über Eigenschaften Ihres neuen
Gebrauchten gemacht worden sein, berate ich Sie gerne über Ihre
Möglichkeiten und Rechte und helfe Ihnen auch, diese effektiv
durchzusetzen.
Verkehrsrecht
Zur
Zeit scheint es unter den Kfz-Versicherern populär, bei der
Schadenregulierung die Position "Mietwagenkosten" zu kürzen.
Hintergrund dieses Verhaltens ist der Streit darüber, welches
Tabellenwerk als Grundlage der erforderlichen Kosten zu nutzen ist.
Gemäß
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte gehalten, stets den
wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er muss sich
grundsätzlich so verhalten, als ob er für den Schaden selbst
aufzukommen hat. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten,
dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt
erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten ersetzt
verlangen kann (vgl. BGH Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05; BGH
Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07).
Die
Kfz-Versicherer sprechen sich hierbei stets für die Anwendung des
"Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer
Institutes aus. Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ist
zwischenzeitlich ergangen, wonach die Mietwagenkosten indes nach dem
bekannten "Schwacke-Mietpreisspiegel 2008" zu berechnen sind (vgl. z.B.
Beschluss des OLG Hamm vom 30.04.2009, Az. I-6 U 44/09; AG Bielefeld
Urteil vom 11.11.2008, Az. 41 C 778/08).
Der
Grund für die
Position der Versicherer ist einfach: die Erhebung des
Fraunhofer-Institutes führt zu erheblich niedrigeren Entschädigungen
als die Anwendung des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2008".
Wenn
Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, berate ich Sie gerne zu
der Ihnen zustehenden Entschädigung! Bei einem Anruf bis 15:00 Uhr
erhalten Sie noch am selben Tag einen Termin.
ReiserechtFerienzeit
- Urlaubszeit. Doch was im Katalog als herrlich entspannender
Aufenthalt in einer modernen, gepflegten Hotelanlage geklungen hat,
führt in der Realität manchmal zu herben Enttäuschungen. Das Zimmer
ist verdreckt, aus der Dusche kommt braunes Brackwasser und nach einem
Sprung in den vermeintlich erfrischenden Pool verfärbt sich der
Badeanzug, als ob er in einer chemischen Bleiche war.
Damit
Sie nach der Rückkehr nicht eine weitere unangenehme Überraschung
erleben, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:
- Ist
die Reise nicht so wie vereinbart, kann der Reisende nach § 651c Abs. 2
Satz 1 BGB grundsätzlich Abhilfe verlangen. Fordern Sie die
Reiseleitung also dazu auf, Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist
beispielsweise ein Zimmer ohne Beschädigungen zuzuweisen. WICHTIG:
Lassen Sie Ihr Anliegen unbedingt schriftlich dokumentieren!
- Sollte
der Veranstalter Ihrem berechtigten Begehren nicht abhelfen, so können
Sie nach Reiseende den gezahlten Reisepreis mindern und auch
gegebenenfalls Schadenersatz verlangen.
- In
ganz
krassen Fällen können Sie auch - wenn der Veranstalter eine Abhilfe
verweigert - den Reisevertrag kündigen. Dies ist indes nur bei einer
erheblichen Beeinträchtigung möglich. Der Reiseveranstalter hat dann
den Reisenden auf seine Kosten im Rahmen des § 651e Abs. IV BGB zurück
zum Ausgangsort der Reise zu befördern.
Sollte
sich Ihr Traumurlaub auch als Horrortrip herausgestellt haben, so
berate ich Sie gerne, ob und welche Entschädigung Sie verlangen können.